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Satzung
Satzung
des Lions-Club Aachen Urbs Regalis
A.
Grundlagen
§
1
(1) Der Lions-Club Aachen Urbs Regalis
ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Aachen.
(2) Er gehört der Internationalen
Vereinigung der Lions-Clubs (Lions Clubs International) an und ist deshalb
Mitglied des
Gesamt-Districts 111 und des Districts 111-R. Deren Ziele, allgemeine
Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.
§
2
(1) Zweck des Clubs ist, der
Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden
Initiativen.
(2) Unter dem Leitwort ”we serve” setzt
sich der Club zum Ziel:
Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereichs
freundschaftlich und im Geist gegenseitigen
Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen;
den Geist gegenseitiger Verständigung unter den Völkern der Welt zu
wecken und zu erhalten;
die Grundsätze eines guten Staatswesens und guten Bürgersinns zu
fördern;
aktiv für die bürgerliche, kulturelle, soziale und allgemeine
Entwicklung der Gesellschaft einzutreten;
die Clubs in Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis
zu verbinden;
ein Forum für die offene Diskussion aller Angelegenheiten von
öffentlichem Interesse zu bilden, ohne jedoch politische Fragen
parteiisch und religiöse Fragen unduldsam zu behandeln;
einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne
daraus persönlich materiellen Nutzen zu ziehen;
Tatkraft und vorbildliche Haltung in allen beruflichen, öffentlichen und
persönlichen Bereichen zu entwickeln und zu fördern;
bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen;
die Güter menschlicher Kultur zu wahren.
§
3
Der Club bekennt sich zu offen
gesprochenem Wort. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des
menschlichen Zusammenlebens.
Parteipolitisch und konfessionell
bewahrt er Neutralität.
B.
Mitgliedschaft
§
4
(1) Mitglied des Clubs kann nur werden,
wer hierzu aufgefordert wird. § 17 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Als Mitglied kann jede volljährige
Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die
sich zu den
Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel
ihren Wohn- und Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben.
Mitglied kann vorbehaltlich der §§ 10 und 11 nicht werden, wer bereits
Mitglied eines anderen Lions-Clubs ist.
§
5
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt
folgendes Verfahren voraus:
a) Zwei Mitglieder (Bürgen) schlagen es dem Präsidenten vor.
b) Der Präsident lässt den Vorstand Stellung nehmen. Der Vorstand
beschließt darüber und gibt das positive Ergebnis zusammen
mit dem Vorschlag, den Kandidaten zu den
nächsten Versammlungen einzuladen, den Mitgliedern in der nächsten Versammlung
bekannt.
c) Bedenken gegen die Einladung sind dem Präsidenten gegenüber zu
äussern und zu begründen.
d) Der Kandidat kann nach drei Gastbesuchen gegenüber dem Vorstand seine
Aufnahme beantragen. Der Vorstand beschließt über
die Aufnahme mit einer Mehrheit von drei Vierteln. Liegen dem
Präsidenten mindestens drei Einsprüche von Mitgliedern schriftlich vor,
ist eine Aufnahme abgelehnt.
e) Wird der Vorschlag durch den Vorstand gebilligt, ist der Kandidat als
Mitglied aufzunehmen.
f) Mit der Aufnahme sind die Bürgen
verpflichtet, sich um die Einführung des neuen Mitgliedes zu kümmern.
§
6
Die Mitglieder haben über die
Aufnahmegespräche gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu bewahren.
§
7
(1) Die Mitglieder des Clubs sind
grundsätzlich aktive Mitglieder.
(2) Außerdem sind folgende
Mitgliedschaftsarten zulässig:
a) passive Mitglieder,
b) Vorzugsmitglieder,
c) assoziierte Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder,
e) Mitglieder auf Lebenszeit,
f) angeschlossene Mitglieder.
§
8
(1) Der Stand als passives Mitglied
setzt voraus, dass das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen
Wohnsitzwechsels,
an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann.
(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des
Vorstands. Er ist jährlich zu überprüfen.
(3) Ein passives Mitglied hat weiterhin
die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es darf kein Lions-Amt bekleiden und
kann nicht zum
Clubdelegierten bestimmt werden.
§
9
(1) Vorzugsmitglied kann werden, wer 15
Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohem Alter oder sonst aus
triftigem
Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss.
(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des
Vorstands.
(3) Ein Vorzugsmitglied hat weiterhin
die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der
Präsenzpflicht befreit.
Es darf kein Lions-Amt bekleiden.
§
10
(1) Ein Lions-Mitglied, das seine
Mitgliedschaft in einem auswärtigen Club als passives Mitglied aufrecht
erhalten möchte,
kann als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn es im
Einzugsbereich des Clubs seinen Aufenthalt nimmt.
(2) Dieser Mitgliedschaftsstatus ist
jährlich vom Vorstand zu überprüfen.
(3) Ein assoziiertes Mitglied hat bei
clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, kann aber weder für seinen Heimatclub
noch für
diesen Club als Clubdelegierter bestimmt werden.
(4) Ein assoziiertes Mitglied ist nicht
dem Gesamt-District und Lions Clubs International zu melden, auch nicht auf dem
M-Bericht.
§
11
(1) Zum Ehrenmitglied kann die
Mitgliederversammlung des Clubs Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club
oder die Allgemeinheit
hervorragend verdient gemacht haben und die die Voraussetzungen des § 4
Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Es kann an den Clubveranstaltungen
teilnehmen, genießt im übrigen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte.
(2) Die Persönlichkeit darf nicht
Mitglied des ernennenden Clubs sein.
(3) Für das Ehrenmitglied sind die
internationalen sowie die Gesamtdistricts- und Districtbeiträge abzuführen. Von
der Club-Beitragspflicht
ist es befreit.
§
12
(1) Mitglied auf Lebenszeit kann werden,
wer
a) mehr als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und dem
Club, Lions Clubs International oder der Allgemeinheit
hervorragende Dienste geleistet hat
oder
b) mehr als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und ein
Lebensalter von 70 Jahren und mehr erreicht hat.
(2) Der Stand bedarf einer Empfehlung
des Clubs und der Genehmigung des Internationalen Vorstands. Sie wird nur
erteilt,
wenn der Club einmalig US $ 300 im voraus an Lions Clubs International
als Abgeltung für alle zukünftigen Beitragsansprüche,
die Lions Clubs International wegen dieses Mitgliedes hat, abführt. Es
kann von der Beitragspflicht gegenüber dem Club befreit werden.
§
13
(1) Eine im Einzugsbereich des Clubs
ansässige Persönlichkeit, die nicht in der Lage ist, die Pflichten eines
aktiven Mitglieds zu erfüllen,
den Club und seine Aktivitäten aber fördern will, kann auf Einladung des
Clubvorstands den Status eines ”angeschlossenen Mitglieds” erhalten.
(2) Ein angeschlossenes Mitglied hat
Stimmrecht, kann aber keine Ämter bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten
bestimmt werden.
(3) Für das angeschlossene Mitglied sind
die internationalen sowie die Gesamtdistricts- und Districtsbeiträge
abzuführen.
Von der Club-Beitragspflicht kann es
befreit werden.
§
14
Die Mitgliedschaft endet durch
Ausschluss, Tod oder Austritt.
§
15
Jedes Mitglied kann jederzeit seinen
Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die
finanziellen
Verpflichtungen dieses Mitglieds
erlöschen erst mit dem Ende des Clubjahres, in dem die Austrittserklärung
zugegangen ist.
§16
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn es
a) häufig den Clubveranstaltungen
fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen oder
b) in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder
sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen
schädigt oder
c) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Club nicht erfüllt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit
erhalten hat,
freiwillig auszutreten. Der Beschluss ist ihm durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen
eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem Präsidenten Einspruch
erhebt.
(3) Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit
von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann
innerhalb von drei Monaten das Ehrenverfahren nach der Ehrenordnung des
Gesamt-Districts 111 beantragen. Staatliche Gerichte können erst nach
dem Ehrenverfahren angerufen werden.
§
17
(1) Mitglieder eines anderen Lions-Clubs
können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.
(2) Nehmen sie ihren Wohnsitz im
Einzugsbereich des Clubs, können sie nach mindestens drei Gastbesuchen auf
ihren Antrag und
auf Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied aufgenommen werden,
sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder in der darüber
abstimmenden Clubversammlung dagegen stimmt. Hierbei dürfen die
Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein.
(3) Ein Leo oder ein ehemaliges Mitglied
eines Leo-Clubs wird in den Club aufgenommen, wenn mindestens zwei Mitglieder des
Clubs
dies vorschlagen und die Mehrheit der Mitglieder des Clubs nicht dagegen
stimmt. Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des
Aufzunehmenden kein Hindernis sein. Dem
Leo-Club, dem das ausgeschiedene Leo-Mitglied angehörte, und dem für diesen
bürgenden Lions-Club muss vor der
Aufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Diese Regel gilt für die Dauer von fünf
Jahren nach Ausscheiden aus dem Leo-Club.
C.
Zusammenkünfte
§
18
Das Clubjahr läuft vom 1. Juli bis 30.
Juni des folgenden Jahres.
§
19
(1) Ordentliche Clubversammlungen finden
zweimal im Monat statt.
(2) Mitgliederversammlungen sind den
Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe
der
Tagesordnung in Textform mitzuteilen.
(3) Mitgliederversammlungen müssen im
Frühjahr und im Herbst unter den Bedingungen des Absatz 2 einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung im Frühjahr muss spätestens im Monat März
stattfinden.
(4) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von
mindestens einem
Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
§
20
Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an
einer Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu
entschuldigen.
D.
Organe
§
21
(1) Organe des Clubs sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung und der
Vorstand können Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.
§
22
(1) Die Mitgliederversammlung wählt im
Frühjahr eines jeden Jahres den Vorstand für die Dauer eines Clubjahres sowie
zwei Kassenprüfer.
Sie bestellt die Delegierten des Clubs zur District- und zur
Gesamt-District-Versammlung und zur International Convention.
(2) Im Herbst eines jeden Jahres nimmt
die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Pastpräsidenten, die
Jahresrechnung
des Schatzmeisters und den Bericht des Rechungsprüfers für das
abgelaufene Clubjahr entgegen.
Sie entscheidet über die Entlastung des
Vorstands.
§
23
(1) Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
Ist dies nicht der Fall, so muss mit gleicher Tagesordnung eine zweite
Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten
oder
seines Vertreters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen sind
unzulässig.
(3) Eine Satzungsänderung kann nur bei
Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit deren
Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder
dem in seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben
ist.
§
24
(1) Der Vorstand besteht aus dem
Präsidenten, dem 1. und dem 2.Vizepräsidenten, dem letztjährigen Präsidenten,
dem Sekretär und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann
weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen.
(2) Der Präsident führt den Vorsitz im
Vorstand; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend. Er und ein weiteres Vorstandsmitglied
vertreten
den Club nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten wird er in
nachstehender Reihefolge vertreten:
von dem 1. und 2. Vizepräsidenten, dem letztjährigen Präsidenten, dem
Sekretär bzw. dem Schatzmeister.
Die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt sich auf das Clubvermögen.
(3) Der Präsident ist der oberste
Amtsträger des Clubs und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
Er beruft und leitet die Zusammenkünfte des Vorstandes und des Clubs und
gewährleistet die Zusammenarbeit mit den Amtsträgern
der Zone, der Region und des Districts. Er ist vor Ablauf von drei
Jahren nicht wieder wählbar.
Das Amt des Präsidenten endet mit der Übernahme des Amtes durch den
gewählten Nachfolger.
Der Gründungspräsident kann für das auf die Gründung folgende Jahr
wieder gewählt werden.
(4) Der 1. Vizepräsident vertritt den
Präsidenten, wenn dieser aus irgendeinem Grunde seinen Pflichten nicht
nachkommen kann.
(5) Der 2. Vizepräsident ist
gleichzeitig zuständig für die Aktivitäten des Clubs. Er wird über die
Aktivitäten zweimal jährlich
einen schriftlichen Bericht erstellen.
(6) Der letztjährige Präsident berät und
unterstützt aufgrund seiner Erfahrung den Präsidenten in der Ausübung seines
Amtes.
(7) Der Sekretär führt die Korrespondenz
des Clubs mit den Mitgliedern und nach außen, er fungiert als Bindeglied
zwischen
dem Club einerseits und dem District sowie der internationalen
Vereinigung andererseits. In der Ausübung seines Amtes ist
der Sekretär an die Beschlüsse des
Vorstandes gebunden, er hat für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes
zu sorgen.
Zu seinem Aufgabengebiet gehört das
Berichtswesen insgesamt. Er verfasst die Anwesenheitslisten bei offiziellen
Zusammenkünften
und die Niederschriften über Beschlüsse
des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung, führt das Verzeichnis der
Clubmitglieder
und unterhält das Archiv des Clubs.
(8) Der Schatzmeister ist verantwortlich
für die Verwaltung der Finanzen des Clubs. Er zieht die Beiträge und Spenden
der
Clubmitglieder ein und sorgt für eine bankmäßige Anlage der Geldmittel
des Clubs. Er bezahlt die vom Vorstand angewiesenen
Rechnungen und überweist diejenigen Gelder, die durch Vorstandsbeschluss
für Aktivitätszwecke verausgabt werden sollen.
Er erstattet dem Vorstand laufend und den Mitgliedern einmal jährlich
Bericht über die Finanzlage.
(9) Die Kassenführung und die Unterlagen
über die Finanzverwaltung sind jährlich von zwei durch die
Mitgliederversammlung
ernannten Kassenprüfern zu prüfen. Diese berichten der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
(10) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
beträgt ein Jahr. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er beschließt in der
Regel
mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
E.
Finanzen
§
25
(1) Jedes neue Mitglied hat eine
Aufnahmegebühr zu entrichten, wenn die Mitgliederversammlung eine solche
festgesetzt hat.
Sie muss bezahlt sein, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste
aufgenommen und Lions Clubs International gemeldet wird.
(2) Den jährlichen Mitgliedsbeitrag
setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwaltungsbeiträge
enthalten, die an den
Gesamt-District, den District sowie an Lions Clubs International
abzuführen sind.
(3) Dem Lions Hilfswerk Urbs Regalis
fließen diejenigen Mittel zu, die aus Spenden der Mitglieder, aus Sammlungen,
Aktivitäten und
ähnlichen zweckgebundenen Maßnahmen anfallen.
§
26
Umlagen für Sonderveranstaltungen oder
Aktivitäten kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluss
bedarf der
Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§
27
Für den Verwaltungsbereich und für den
Aktivbereich sind getrennte Konten zu führen.
§
28
Die Mitgliederversammlung kann
Delegierte zum Internationalen Congress, zur Gesamt-District-Versammlung und
zur
Districtversammlung entsenden. Die dafür
notwendigen Kosten können in einem vom Vorstand festgelegten Rahmen bezuschusst
werden.
F.
Schlussbestimmungen
§
29
(1) Streitigkeiten unter Clubmitgliedern
sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in
Anspruch genommen werden.
(2) Gelingt eine gütliche Beilegung
nicht, kann die Mitgliederversammlung
a) auf Antrag des Vorstandes einen von ihr zu wählenden dreiköpfigen
Schlichtungsausschuss mit der Streitigkeit befassen;
im übrigen gilt für seine Zusammensetzung und das Verfahren Artikel
XVIII der Satzung des Gesamt-District 111 Deutschland
und seiner Districts entsprechend;
b) statt dessen kann die Mitgliederversammlung die Streitigkeit auch dem
Ehrenausschuss des zuständigen Districts zuweisen.
(3) Der Vollzug der Beschlüsse des
Schlichtungs- und dem Ehrenausschusses obliegt der Mitgliederversammlung.
Die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte ist erst nach Beendigung
der Schlichtungsverfahren zulässig.
(4) Die Mitglieder unterwerfen sich in
allen sonstigen Streitigkeiten in Lions-Angelegenheiten der Ehrenordnung und
dem
Ehrenverfahren nach Art. XVIII der Gesamt-District-Satzung.
§
30
(1) Die Auflösung des Clubs kann nur mit
einer Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
wenn der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung angekündigt wurde.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Clubs.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation
verbleibende Vermögen ist an das Hilfswerk der deutschen Lions e.V. zu
übertragen.
§
31
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser
Satzung gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen
Sprachform.
§
32
Die Satzung einschließlich der Statuten
von Lions Club International, die Satzung des Gesamt-Districts 111 -
Deutschland
mit seinen Districts - und die
Beschlüsse des Governorrats zur Mustersatzung nach Art. XVI § 2 der GD-Satzung
sowie
die gesetzlichen Bestimmungen zum
deutschen Vereinsrecht ergänzen diese Satzung und gehen ihr in Zweifelsfällen
vor.